[739] Reichskassenscheine, das auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1874 vom Deutschen Reich ausgegebene Papiergeld. Nach diesem Gesetz sollte jeder Bundesstaat das von ihm seither ausgegebene Papiergeld bis 1. Juli 1875 einlösen. Statt desselben wurden 174 Mill. Mk., die bis 1891 auf 120 Mill. zu ermäßigen waren, in Reichskassenscheinen, und zwar in Stücken von 5,20 und 50 Mk., ausgegeben. Diese Scheine werden bei allen Kassen des Reiches und sämtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwert in Zahlung angenommen und von der Reichshauptkasse für Rechnung des Reiches jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst. Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. Wegen ihres den Banknoten sich nähernden Wesens (Fehlen des Zwangskurses, Einlöslichkeit) werden sie auch als Staatsnoten bezeichnet. Von den Bundesstaaten darf auch ferner nur auf Grund eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe gestattet werden. Papier, das dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendeten, durch äußere Merkmale erkennbar gemachten Papier hinsichtlich dieser Merkmale gleich oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, darf ohne Erlaubnis weder angefertigt oder aus dem Ausland eingeführt, noch verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden. Zuwiderhandlungen werden bei vorsätzlicher Begehung mit Gefängnis bis zu einem Jahr und, wenn zum Zweck eines Münzverbrechens (s. d.) begangen, mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft (Gesetz vom 26. Mai 1885).