[691] Pfandverschleppung, die rechtswidrige Wegnahme einer verpfändeten Sache aus dem Gewahrsam des Pfandgläubigers. Sie wird nach § 289 des deutschen Strafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. bestraft, jedoch tritt Bestrafung nur auf Antrag ein.