[105] Polizeiübertretungen (Contraventions de simple police) bilden den Gegensatz zum kriminellen Unrecht (dem Verbrechen). Dieser Gegensatz ist begrifflich tief begründet. Das Verbrechen enthält stets die Verletzung oder Gefährdung eines Rechtsgutes; die P. dagegen erscheinen lediglich als Ungehorsam gegen staatliche Gebote oder (zumeist) Verbote, die zwar den Schutz oder die Förderung von Rechtsgütern bezwecken, aber den Ungehorsam auch dann bestrafen, wenn er im Einzelfall völlig ungefährlich gewesen ist. Die moderne Gesetzgebung hat aber diesen Gegensatz vielfach verwischt (s. Polizeistrafgesetzgebung) und damit eine bedenkliche Verwirrung in das Rechtsbewußtsein des Volkes getragen. Doch tritt in der Reichsgesetzgebung mehr und mehr das Bestreben hervor, gewisse Gesetzesübertretungen von geringerer Schwere dadurch von dem kriminellen Unrecht zu scheiden, daß sie nur mit einer Ordnungsstrafe (s. d.) belegt werden.