[104] Polizeistrafgesetzgebung (Lois et règlements de police) bildet begrifflich den Gegensatz zu der peinlichen oder kriminellen Strafgesetzgebung (vgl. Polizeiübertretungen). Aber dieser Gegensatz, der auf der scharfen Unterscheidung des polizeilichen und des peinlichen Unrechts beruht, ist in der modernen Gesetzgebung teilweise fast völlig verwischt worden. So hat das deutsche Reichsstrafgesetzbuch einerseits in seinem letzten (29.) Abschnitte (§ 360 ff.) in das Gebiet der P. tief eingegriffen, anderseits aber in den von ihm nicht geregelten Materien der Landesgesetzgebung völlig freien Weg gelassen. Daher besteht ein vollständig verschiedener Stand der P. in den deutschen Einzelstaaten. Bayern und Württemberg haben sich 1871 zur Erlassung neuer Polizeistrafgesetzbücher aufgerafft; Baden und Hessen besitzen ältere (und teilweise veraltete) Gesetzbücher von 1853 und 1855; Preußen, Sachsen, Elsaß-Lothringen haben auf zusammenfassende[104] Regelung überhaupt verzichtet. Vgl. Rosin, Allgemeines Polizeistrafrecht (Freib. 1890) und Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen (2. Aufl., Berl. 1895); Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen (das. 1897).