Postkrankenkassen

[221] Postkrankenkassen, Betriebskrankenkassen, 1885 auf Grund des Ausdehnungsgesetzes zum Krankenkassenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883, das jetzt die Fassung vom 10. April 1892 hat, und des Abänderungsgesetzes vom 25. Mai 1903 bei den 41 Oberpostdirektionen des Reichspostgebietes eingerichtet. Versicherungspflichtig sind die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung stehenden Personen sowie die Beamten und Unterbeamten, denen in Erkrankungsfällen ein Anspruch auf Weiterzahlung des Diensteinkommens nicht zusteht. Die P. gewähren ihren Mitgliedern gegen Beiträge von 1–3 Proz. des Diensteinkommens freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und Heilmittel, Krankengeld in Höhe von zwei Drittel des Tagesverdienstes auf 26–39 Wochen, freie Verpflegung im Krankenhaus und Sterbegeld. Entstehen Fehlbeträge, obgleich die zulässigen Höchstbeiträge erhoben und nur die zulässigen Mindestleistungen gewährt sind, so zahlt die Postkasse das Fehlende zu. 1904 sind bei 33,899 Mitgliedern für 246,756 Krankheitstage 446,085 Mk. Krankengeld etc. und 201,342 Mk. für Arzt und Arznei von den P. bezahlt worden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 221.
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