[227] Postwertzeichen, Sammelbezeichnung für alle geldwerten Stempelzeichen, die zur Entrichtung der Post- und Telegraphengefälle dienen. Es sind dies: Postfreimarken, Postkarten, Briefkarten, Telegrammkarten*, Briefumschläge*, Streifbänder*, Postbons*, Fernsprechformulare, Rohrpostkarten und -Briefumschläge, Postanweisungsformulare und Postsparkassenformulare* (die mit* bezeichneten Wertzeichen existieren in Deutschland nicht). Strafbare Handlungen an und mit Post- und Telegraphenwertzeichen sind teils durch das Reichsstrafgesetzbuch, teils durch die ergänzenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Mai 1891 unter Strafe gestellt. Und zwar wird bestraft: 1) das Fälschen und Verfälschen von Freimarken sowie das Gebrauchen von gefälschten oder verfälschten Freimarken (Reichsstrafgesetzbuch, § 275, Gefängnis nicht unter 3 Monaten); 2) die Wiederverwendung entwerteter Freimarken (Reichsstrafgesetzbuch, § 276, Geldstrafe bis zu 600 Mk.); 3) das Veräußern oder Feilhalten entwerteter Freimarken (Geldstrafe bis zu 150 Mk.); 4) unbefugte Anfertigung von Formen, die zur Erzeugung von Freimarken dienen können (dieselbe Geldstrafe oder Hast); 5) das unbefugte Unternehmen oder die Verabfolgung eines Abdrucks von einer solchen Form (dieselbe Strafe). Ähnliche strafgesetzliche Vorschriften bestehen in allen Kulturstaaten.