Prämienpapiere

[261] Prämienpapiere (Prämienlose, Prämienscheine), die bei Lotterie- oder Prämienanleihen ausgegebenen Obligationen. Näheres darüber s. Artikel »Lotterieanlehen«. In Beziehung auf die P. bestehen folgende Strafdrohungen: 1) gegen das rechtswidrige Ausgeben von Prämienpapieren innerhalb des Deutschen Reiches (Geldstrafe, die dem fünften Teile des Nennwertes der ausgegebenen Papiere gleichkommt, mindestens aber 300 Mk. betragen soll); 2) gegen das Weiterbegeben rechtswidrig ausgegebener oder nicht vorschriftsmäßig abgestempelter P. sowie gegen den Börsenverkehr mit ihnen (Strafe entsprechend wie zu 1); 3) gegen die öffentliche Ankündigung, Ausbietung oder Empfehlung solcher P. sowie ihre Notierung zum Zwecke der Feststellung eines Kurswertes (Geldstrafe bis zu 300 Mk. oder Gefängnis bis zu drei Monaten). Außerdem ist durch das deutsche Reichsgesetz, betreffend die Abzahlungsgeschäfte (s. d.) vom 16. Mai 1894, das Ratengeschäft mit Prämienpapieren unter Strafe (Geldstrafe bis zu 500 Mk.) gestellt worden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 261.
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