Provision

[407] Provision (lat.), im Handel die Vergütung für Besorgung gewisser Geschäfte im Auftrag eines andern, namentlich das Entgelt, das für die Bemühungen des Kommissionärs und Agenten zu zahlen ist. Übrigens kann jeder Kaufmann, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem andern Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung P. fordern. Die Delkredereprovision ist ein Zuschlag zur gewöhnlichen P. des Kommissionärs bei der Delkrederehaftung (s. Kommissionsgeschäft). Die P. wird in der Regel nach Prozenten berechnet und richtet sich teils nach Übereinkunft oder Platzgebrauch, teils nach gesetzlichen Bestimmungen. Im Wechselrecht hat der Inhaber des mangels Zahlung protestierten Wechsels von dem Vormann 1/3 Proz. P. zu fordern. – Im katholischen Kirchenrecht ist P. die Verleihung eines kirchlichen Amtes. Man unterscheidet Provisio ordinaria (ordentliche P.) und extraordinaria (außerordentliche P.), je nachdem die P. durch den ordnungsmäßig Berechtigten oder ausnahmsweise von einer höhern Stelle, insbes. kraft päpstlicher Reservation und (bei Nichtausübung des Besetzungsrechts durch den ordnungsmäßigen zuständigen Obern) kraft gesetzlichen Anfalls (Devolution) vorgenommen wird. Je nachdem die Verleihung nach freier Wahl erfolgt oder an den Vorschlag eines dritten, z. B. des Kirchenpatrons, gebunden ist, unterscheidet man zwischen Provisio (Collatio) libera und non libera. Endlich versteht man unter P. auch Mund- und Kriegsvorrat (Proviant).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 407.
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