Kommissionsgeschäft

[330] Kommissionsgeschäft (Kommission, Kommissionsvertrag), die gewerbsmäßige Übernahme des Einkaufs oder Verkaufs von Waren oder Wertpapieren in eignem Namen für fremde Rechnung. Der Beauftragte. heißt Kommissionär (s. d.), der Auftraggeber Kommittent (Handelsgesetzbuch, § 383 bis 406). Die Vorschriften über das K. finden aber nach § 406, Abs. 1, auch dann Anwendung, wenn ein Kommissionär ein Geschäft andrer Art oder, wenn ein Kaufmann (s. d.), der nicht Kommissionär ist, irgend ein Geschäft im eignen Namen für fremde Rechnung im Betriebe seines Handelsgewerbes zu schließen übernimmt. Endlich unterstellt § 406, Abs. 2, auch den kommissionsmäßigen Abschluß von solchen Verträgen dem Kommissionsrecht, die auf die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache (s. Bewegliche Güter), die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, gerichtet sind. Zuweilen bezeichnet man mit K. auch das vom Kommissionär mit einem Dritten abgeschlossene Geschäft oder den ganzen Geschäftszweig, der sich im modernen Verkehrsleben durch gewerbsmäßige Übernahme des Abschlusses von Geschäften für fremde Rechnung ausgebildet hat. Darin, daß der Kommissionär für Rechnung eines andern arbeitet, liegt der Unterschied des Kommissionsgeschäfts vom Eigen- oder Propergeschäft. Das K. beruht auf einem Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (Bürgerliches Gesetzbuch, § 675). Die wesentlichsten Pflichten des Kommissionärs sind: er hat das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen, hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen, dessen Weisungen zu befolgen (§ 384), die vom Kommittenten bestimmte Preisgrenze (Limito, limitierte Kommission) einzuhalten (§ 386), nicht unbefugt zu kreditieren (§ 393), Rechenschaft abzulegen und das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben (§ 386). Der Kommissionär haftet seinem Auftraggeber für die Erfüllung durch den Dritten, mit dem er abschloß, nur ausnahmsweise in den Fällen des § 384, Abs. 3, und § 394 (Delkrederehaftung). Die wesentlichsten Rechte des Kommissionärs sind: Anspruch auf Provision und Erstattung der Aufwendungen (§ 396, 394), das gesetzliche Pfandrecht an dem Kommissionsgut (§ 397 f.) und das Selbsteintrittsrecht (s. d.; § 400 f.). Wegen der Forderungen gegen den Dritten aus dem Ausführungsgeschäft s. Kommissionär und wegen des Einkaufs von Wertpapieren s. Depot. – Eine besondere Anwendung findet das K. im Buchhandel; doch ist hier zu unterscheiden zwischen dem buchhändlerischen K. und dem sogen. Kommissionsverlag (s. Buchhandel, S. 542 u. 546).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 330.
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