[435] Publikationszwang nennt man die durch § 10 des deutschen und § 20 des österreichischen Preßgesetzes festgesetzte Verpflichtung des Redakteurs einer periodischen Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift), die ihm von öffentlichen Behörden mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in einer der nächsten beiden Nummern des Blattes zum Abdruck zu bringen. Diesem P. unterliegen aber nur solche periodische Druckschriften, die überhaupt Inserate aufnehmen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden in Deutschland mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast, in Österreich mit 40400 Kronen bestraft.