[517] Querela (lat., Querel), Beschwerde; besonders Beschwerdeführung in höherer Instanz gegen den Unterrichter, z. B. wegen versagter oder verzögerter Rechtshilfe (q. denegatae s. protractae justititae), wegen Nichtigkeit des Urteils (q. nullitatis). Fürs heutige Recht ist die Bedeutung der Q. beseitigt durch das Einführungsgesetz zur Reichszivilprozeßordnung, § 17. Q. inofticiosae donationis hieß früher die Klage auf Ergänzung des Pflichtteils wegen pflichtwidriger Schenkung. Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt in § 2325 ff. dem Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils, falls der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, durch die sein Pflichtteil vermindert wird. Q. nullitatis, im frühern gemeinen Prozeß das Rechtsmittel zur Geltendmachung von im Laufe des Verfahrens vorgekommenen, die Nichtigkeit desselben begründenden Fehlern. Der Beschwerdeführer heißt Querulant, die Handlung selbst querulieren, ein Ausdruck, der aber auch zur Bezeichnung von unbegründeter und lästiger Beschwerdeführung gebraucht wird. Diese Beschwerde- und Prozeßsucht ist immer ein Zeichen geistiger Abnormität (s. Querulantenwahnsinn).