Quittungssteuer

[530] Quittungssteuer, die für Ausstellung von Quittungen gezahlte Verkehrssteuer (s. d.), die auf dem Wege der Stempelung, insbes. durch Stempelmarken (daher auch Quittungsstempel), die der Pflichtige kauft und aufklebt, erhoben wird. Der Eingang der Q. läßt sich nur durch Androhung von Strafen im Falle der Entdeckung, zumal bei Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, sicherstellen. Im übrigen ist die Kontrolle sehr schwierig, der Reiz zu Hinterziehungen deswegen, besonders wenn die Steuer hoch bemessen ist, sehr groß. Infolgedessen muß man sich mit einem mäßigen Satz begnügen, der in gleicher Höhe alle Beträge von einem gewissen Satz ab trifft (in Frankreich 10 Cent. von 10 Fr. und mehr, in England 1 Penny von Quittungen über 2 Pfd. Sterl.). In den deutschen Staaten findet sich die Q. nur vereinzelt und nur von gewissen Arten von Quittungen: in Hessen und Braunschweig von den bei Gerichten vorgelegten Quittungen. In Preußen ist die Q. 1873, in Sachsen 1886, in Bayern 1899 aufgehoben worden. In Österreich werden nach dem Gebührengesetz vom 9. Febr. 1850 »befreite« und »gebührenpflichtige« Empfangsbestätigungen unterschieden. Zu den erstern zählen jene, die auf Wertsummen von unter 2 Gulden lauten oder ausdrücklich im Gesetz als befreit genannt sind. Die gebührenpflichtigen aber sind mit einer Skalagebühr belegt, die von 7 Kr. bis 25 Gulden beim Betrag von 8000 Gulden steigt und für je weitere 400 Gulden 1 Gulden 25 Kr. beträgt; sonst aber mit einem Dimensionsstempel von 50 Kr. pro Bogen. Die im Deutschen Reiche 1881, 1893 und 1905/06 gemachten Versuche, eine Q. einzuführen, sind gescheitert.[530]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 530-531.
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