Reichsbehörden

[733] Reichsbehörden (Reichsämter; hierzu die Textbeilage: »Übersicht der deutschen Reichsbehörden«), im Deutschen Reich diejenigen Behörden, die Geschäfte des Reiches führen und ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten. Da das Reich die Aufgaben der untern Instanzen den Landesbehörden belassen hat, sind es vorwiegend obere Aufsichtsbehörden, nur für die auswärtigen Angelegenheiten, die Kriegsflotte, die Reichsbank, das Post- und Telegraphenwesen und das Reichsland Elsaß-Lothringen hat das Reich auch untere Verwaltungsbehörden. Die oberste Reichsbehörde ist der Reichskanzler (s. d.). Dieser ist der alleinige verantwortliche Reichsminister. Alle übrigen Reichsbehörden sind, soweit sie nicht, wie die richterlichen und Finanzbehörden, selbständige Verantwortlichkeit tragen, nur Organe des Reichskanzlers, gegenseitig sind sie sich als Zentralverwaltungsstellen aber gleichgestellt. Im übrigen vgl. die Textbeilage.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 733.
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