[857] Rezeß (lat., »Rücktritt«), Auseinandersetzung, Vergleich, Vertrag, besonders ein solcher, worin jemand von einer gemachten Anforderung zurücktritt; Rezeßherrschaften, Besitzungen, deren Rechtsverhältnisse zwischen den beteiligten Häusern durch einen R. geordnet sind. Reichsrezeß (Recessus imperii), soviel wie Reichsabschied (s. Reichsgesetze); Rückstand nicht bezahlter Gelder, namentlich bei Streitigkeiten über eine gelegte Rechnung das Guthaben des Rechnungsführers (Aktivrezeß) oder das des Geschäfts- oder Rechnungsherrn (Passivrezeß). Rezeßgelder, verglichene Leistungen, auch Abgaben (Quatembergelder), die der Bergwerkseigentümer früher zu entrichten hatte (s. Bergrecht, S. 683). S. auch Frankfurter Rezeß.
Meyers-1905: Frankfurter Rezeß