[340]Rutscherzins, eine ehedem bei Reallasten, namentlich bei Grundzinsen, übliche Buße, die der Zinspflichtige bei verspäteter Zinszahlung entrichten mußte und die sich bei fortdauernder Säumnis erhöhte (vgl. Sachsenspiegel I, 54, § 2).
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 340.