Sachsenbuße

[402] Sachsenbuße (Emenda saxonica), die Entschädigung, die nach altem sächsischen Rechte derjenige zu fordern berechtigt war, der ungerechterweise gefangen gehalten worden war, und die nach dem Herkommen 40 Groschen Konventionsgeld für jeden Tag und jede Nacht betrug. Auch das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (§ 847) kennt eine Entschädigungspflicht bei Freiheitsberaubung, und zwar auch bezüglich des nicht vermögensrechtlichen Schadens.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 402.
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