Sachsenbuße

[731] Sachsenbuße (Emenda saxonica), Privatgenugthuung, nach welcher der widerrechtlich von einem Richter od. auch von einer Privatperson in gefänglicher Hast Gehaltene für jeden Tag u. Nacht 40 Groschen außer den übrigen erweisbaren Schäden u. Unkosten zu fordern berechtigt ist. Man gründet das Recht auf diese Privatgenugthuung gewöhn lich auf den Sachsenspiegel Buch II, 34,1. In mehren Ländern des Sächsischen Rechtes ist dieselbe neuerdings aufgehoben worden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 731.
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