[563] Sanktion (lat.), im weitern Sinne die Bestätigung eines jeden Beschlusses, Vertrags oder Gesetzes; im engern derjenige Akt der Staatsgewalt, der einem in der verfassungsmäßigen Weise festgestellten Gesetzentwurf die Gesetzeskraft verleiht, im Deutschen Reich erfolgt sie durch einen Bundesratsbeschluß. Sanktionieren, bestätigen, einem Gesetz die S. erteilen.
Brockhaus-1911: Sanktion · Pragmatische Sanktion
Meyers-1905: Pragmatische Sanktion