Schiffsvermögen

[785] Schiffsvermögen, Bezeichnung für Schiff und Fracht, d.h. bei einer Seereise das dabei in Betracht kommende Schiff und die damit auf ebendieser Reise vom Reeder verdienten Frachtgelder. Den Gegensatz zum S. (Fortune de mer) bildet das Landvermögen (Fortune de terre) des Reeders. Der Reeder haftet für gewisse Ansprüche nur mit dem S., so insbes. für Ansprüche aus einem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung. Der Schiffsgläubiger (s. d.) hat am S. ein privilegiertes Pfandrecht. Ähnliche Bestimmungen gelten auch für den Binnenschiffahrtsverkehr. Vgl. Handelsgesetzbuch, § 486 ff., und Gesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, § 4 ff., 102 ff.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 785.
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