Schlüsselgewalt

[879] Schlüsselgewalt (Amt der Schlüssel), die auf Matth. 16, 19 und 18, 18 (bez. Joh. 20, 23) gestützte Machtbefugnis der Kirche, gültig für Himmel und Erde zu binden und zu lösen, also Sünden (s. Beichte) und Sündenstrafen (s. Ablaß) nachzulassen oder zu behalten. Als Symbol dieser Macht führen die Päpste den Schlüssel in ihrem Wappen, und die kirchliche Kunst stellt seit alters den Apostel Petrus mit dem »Schlüssel des Himmelreichs« in der Hand dar. Die Bischöfe und Priester besitzen die S. übrigens nur kraft der ihnen vom Papst übertragenen Vollmacht. – Im juristischen Sinn heißt S. (Schlüsselrecht) die Vollmacht der Ehefrau zur Vertretung des Mannes in allen die Führung des Haushalts betreffenden Rechtsgeschäften. Die Schlüssel haben von jeher bei den Deutschen als Symbol hausfraulicher Machtbefugnis gegolten und ihre Übergabe an die Ehefrau durch den Ehemann war der symbolische Akt, durch den er seine Frau mit der Leitung und Verwaltung des Hauswesens betraute, wie umgekehrt die Abnahme der Schlüssel als Symbol für die Verstoßung der Ehefrau, für die Scheidung, galt. Nach dem bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich (§ 1357) ist die Frau berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Geschäfte des Mannes für ihn zu besorgen, und gelten solche von der Frau vorgenommene Rechtsgeschäfte als im Namen des Mannes vorgenommen, wenn sich nicht aus den Umständen ein andres ergibt. Der Mann kann dies Recht der Frau ausschließen und beschränken; jedoch ist eine solche Verfügung gegenüber Dritten nur wirksam, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen ist, und kann, falls sie sich als ein Mißbrauch des eheherrlichen Rechtes darstellt, vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden. Vgl. v. Ziegenhierd, Die S. der Ehefrau (Leipz. 1906).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 879.
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