Schriftführer

[41] Schriftführer, in Versammlungen und Vereinen die zur offiziellen Beurkundung der Verhandlungen und Abstimmungen berufenen Personen. Besonders für parlamentarische Körperschaften ist das Schriftführeramt von Wichtigkeit. Früher war es gebräuchlich und ist auch jetzt noch bei kleinen Landtagen üblich, daß für die Stände ein besonderer S. (Syndikus) aufgestellt ist. In der Regel aber wählt die Kammer ihre S. aus ihrer Mitte. Dies gilt auch für die acht S. des deutschen Reichstags (Reichsverfassung, Art. 27). Nach der Geschäftsordnung des Reichstags (§ 15) haben die S. für die Aufnahme des Protokolls und den Druck der Verhandlungen zu sorgen. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten den Namensaufruf, vermerken die Stimmen und haben den Präsidenten in der Besorgung der äußern Angelegenheiten des Reichstags zu unterstützen (vgl. die Textbeilage: »Geschäftsordnung des deutschen Reichstags«, Bd. 16).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 41.
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