[65] Schulgeld, Lohn für tatsächlich erteilten Unterricht, erhielten früher (seit Ursprung des heutigen Schulwesens) die Lehrer an allen Schulen. An mehrklassigen Anstalten bezog entweder der Schulmeister (Rektor) den ganzen Betrag und lohnte daraus seine Gesellen oder Kollegen nach Abkommen, oder jeder Lehrer genoß das, was aus seiner Klasse aufkam. Spät erst reiste die Überzeugung, daß dieser Zustand weder für die Lehrer, deren Einnahmen dadurch manchen Zufällen preisgegeben waren, noch für die Schule taugte. Man begann daher das S. für die Schulkassen einzuziehen und nach Durchschnittssätzen im Voranschlage der Anstalten zu verrechnen, den Lehrern aber ihren Gehalt in festen Beträgen auszuzahlen. An höhern Schulen ist diese Art heute allgemein üblich. Doch pflegt, um den Zutritt begabter, aber armer Schüler zu ermöglichen, Erlaß des Schulgeldes innerhalb bestimmter Grenzen (in Preußen bis zu 10 Proz. der Solleinnahme aus S.) im Anschlage vorgesehen zu sein. Bei den auf der allgemeinen, gesetzlichen Schulpflicht beruhenden Volksschulen gilt dagegen dem modernen Staatsrecht das S. als eine nur durch das Herkommen verständliche und entschuldbare Anomalie. Demgemäß fordert schon die preußische Verfassung von 1850 im Art. 25 unentgeltlichen Volksschulunterricht. Doch kamen in Preußen 1868 noch 9,5 Proz. sämtlicher Kosten der Volksschulen durch S. auf. Erst das Gesetz vom 14. Juni 1888 hat mit dem S. an Volksschulen insoweit aufgeräumt, daß es für einheimische Kinder einer Gemeinde nicht mehr erhoben werden darf. Anderwärts hat man auch für die Volksschulen ein mäßiges S. beibehalten. Nur selten noch begegnet man in der Gegenwart dem veralteten Unterschiede von getrennten Geldschulen und Freischulen derselben Stufe.