[463] Schulgeld, bestimmtes Geld für ertheilten Unterricht. Der Betrag des S-es ist verschieden nach den Bürger- od. Gelehrtenschulen, nach den Land- u. Stadtschulen u. auch nach den Klassen. Das S. wird von besonderen Einnehmern, seltener von den Lehrern selbst eingenommen. In den Städten ist meistens das S. fixirt u. die Lehrer erhalten feste [463] Summen aus den Communalkassen. Auch gibt es für Bezahlung des S-es milde Stiftungen. Die Bestimmung der Frankfurter Grundrechte, daß für den Unterricht in Volksschulen das S. von den Gemeinden od. dem Staate bezahlt werden sollte, kam nicht zur Ausführung.