[318] Selbstschuß, ein Schießgewehr, das man in der Weise einrichtet und auslegt, daß es sich bei Berührung einer Stellung entladet und den Berührenden verwundet oder tötet, wird zum Schrecken und Erlegen von Raubtieren und gegen Diebe benutzt; letzteres aber nur mit obrigkeitlicher Erlaubnis und unter Anbringung von Warnungstafeln zulässig.