[336] Senatspräsident, Amtstitel für die bei den Oberlandesgerichten, dem Reichsgericht und dem bayrischen Obersten Landesgericht zwischen dem Präsidenten (s. d.) und den übrigen Mitgliedern des Kollegiums in der Mitte stehenden Beamten (§ 119, 126 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, Art. 43 des bayrischen Ausführungsgesetzes). Die Senatspräsidenten haben an den genannten Gerichten hinsichtlich ihrer Tätigkeit eine jener der Landgerichtsdirektoren (s. d.) an den Landgerichten entsprechende Stellung.