Sterbefallanzeige

[942] Sterbefallanzeige, die Mitteilung vom Ableben eines Menschen an die zuständige Behörde. Nach dem Personenstandsgesetz ist jeder Sterbefall spätestens am folgenden Wochentage (Totgeburten am folgenden Tag) dem Standesamte des Bezirks, in dem der Tod erfolgt, anzuzeigen. In erster Linie ist zur S. verpflichtet das Familienoberhaupt, fehlt ein solches oder ist es verhindert, so hat der Wohnungsinhaber die Anzeige zu erstatten. Hat eine amtliche Ermittelung über den Todesfall stattgefunden, so erfolgt die Eintragung auf Grund der schriftlichen Mitteilung der zuständigen Behörde. Die Anzeige ist mündlich zu erstatten, bei Todesfällen, die in Anstalten erfolgt sind, wird sie durch den Vorstand oder einen hierzu ermächtigten Beamten vorgenommen und kann auch schriftlich geschehen. Die Eintragung des Sterbefalls hat zu enthalten: Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; Vor- und Familiennamen seines Ehegatten; Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen. Erst nach Eintragung der S. in das Sterberegister, darf die Beerdigung vorgenommen werden. Hat die verstorbene Person ein minderjähriges Kind hinterlassen, oder ist ein minderjähriges uneheliches Kind gestorben, so hat das Standesamt hiervon dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen. Vgl. § 56 und 60 des Personenstandsgesetzes und § 48 des Freiwilligen Gerichtsbarkeitsgesetzes.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 942.
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