[77] Strafgerichtsbarkeit (Kriminalgerichtsbarkeit, peinliche Gerichtsbarkeit, Jurisdictio criminalis), die Befugnis und Pflicht zur Ausübung der Rechtspflege auf dem Gebiete des Strafrechts (vgl. Gerichtsbarkeit). Als Ausfluß der Staatsgewalt kann die Ausübung der S. nur dem Staat und seinen Organen zustehen, wie dies im deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 (§ 15) ausdrücklich erklärt ist. Diese Ausübung der S. ist aber regelmäßig den ordentlichen Gerichten und nur ausnahmsweise Verwaltungsbehörden übertragen; s. Strafbefehl und Strafbescheid. Wer die S. auszuüben hat, ist in der Gerichtsverfassung (s. d.), und wie, d. h. in welcher Form, sie auszuüben ist, im Strafprozeßrecht bestimmt (s. Strafprozeß). In Österreich wird beides durch die Strafprozeßordnung, das erstere insbes. durch das »von den Gerichten« handelnde zweite Hauptstück derselben bestimmt. Die dabei zur Anwendung kommenden Strafnormen bilden den Gegenstand des Strafrechts (s. d.).