Strohmänner

[125] Strohmänner nennt man bei Aktiengesellschaften diejenigen, die als Bevollmächtigte mit offener oder verdeckter Vollmacht, als Borger oder Mieter von meist aus den Depots von Bankiers entliehenen Aktien neben wirklichen Aktionären in den Generalversammlungen der Gesellschaft erscheinen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 125.
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