[649] Depot (franz. dépôt, spr. -po), beim Militär eine Niederlage von Heeresbedürfnissen aller Art außer Lebens- und Futtermitteln, in Festungen (Artilleriedepot), bei Belagerungen (Munitions- oder Batteriedepots u. solche des Pionierbelagerungstrains); ferner hat man Train-, Waffen-, Montierungsdepots, auch Rekruten-, Remonten-, Pferdedepots. Zur Ausbildung des Ersatzes im Kriegsfall bestehen vielfach schon im Frieden Depotbataillone etc., in Deutschland werden dafür erst bei der Mobilmachung Ersatztruppen aufgestellt. Im Handel ist D. die Niederlage von Waren, Wertpapieren bei andern z. B. zur Aufbewahrung, zur Verwaltung oder als Pfand. In D. geben heißt: bei jemand in Verwahrung geben, ein D. errichten, ein beständiges Kommissionslager halten. Sind im Depotgeschäft der Banken Wertpapiere in D. gegeben, so gelten sie als Pfand, sobald der Deponent Schuldner des Depositars wird. Im Kontokorrentverkehr werden oft Banken Kontokorrentdepots in Papieren gegeben, wenn diese ihren Kunden gegenüber im Vorschuß sind. Offene und verschlossene Depots, soviel wie offene und verschlossene Depositen (vgl. Banken, S. 335f.). Gesperrte Depots sind solche, über die im Interesse einer dritten Person die freie Verfügung beschränkt ist, so wenn aus ihnen einem Dritten lebenslänglich Einkünfte gezahlt werden, oder wenn sie zur Sicherung der Heiratskaution eines Offiziers dienen. Sie werden nur mit Zustimmung des Berechtigten zurückgegeben oder ohne diese nur bei Vorlegung einer Bescheinigung über den Tod, bez. einer dienstlichen Zustimmung der Militärbehörde. Bezüglich der offenen Depots enthält das Reichsgesetz betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere (sogen. Depotgesetz) vom 5. Juli 1896 eingehende Vorschriften, die besonders den Zweck verfolgen, die Deponenten gegen Verfügungen der Verwahrer und deren Gläubiger zu sichern (Ausgaben des Gesetzes von Lusensky, Berl. 1896; Rießer, das. 1897; Pechmann, Erlang. 1897, u. a.).
Meyers-1905: Dépôt de la guerre