[162] Submission (lat., Verdingung). die Vergebung öffentlich ausgebotener Arbeiten, bez. Materiallieferungen an den Mindestfordernden auf Grund schriftlich eingereichter geheimer Angebote. Sie ist eine allgemeine, wenn jedermann zur Konkurrenz zugelassen wird, eine beschränkte oder engere, wenn von vornherein eine Auswahl getroffen, die Zulassung vom Nachweis bestimmter Fähigkeiten, Berufs-, Staats- oder Gemeindeangehörigkeit, Kapitalbesitz zur Kautionsstellung u. dgl. abhängig gemacht wird. Bei Vergebung auf S. verfolgt man den Zweck, jede Begünstigung zu vermeiden und die billigsten und geeignetsten Leistungen zu erwerben. Das Submissionswesen hat in neuerer Zeit, namentlich seit Beseitigung der Zünfte, großen Umfang, insbes. bei Vergebung staatlicher und städtischer Bauten erlangt. Zuerst ist es wohl in Frankreich angewendet worden, wo seit 1833 gesetzlich die Grundsätze für die S. bei öffentlichen Arbeiten genau geregelt sind. In Deutschland hat sich das Submissionswesen erst mit dem Eisenbahnbau entwickelt und ist von diesem in die andern Verwaltungszweige übertragen worden. Man darf annehmen, daß heute im Baugewerbe vier Fünftel aller Arbeiten im Wege der S. vergeben werden. Trotz dieser großen Verbreitung kann die S. doch zu ernsten Bedenken Veranlassung geben. Der bei der S. beabsichtigte Zweck wird nur erreicht werden bei strenger sachverständiger Kontrolle der Lieferungen und Leistungen, bei ernstlichen Garantieforderungen, bei strenger Ausschließung von Lieferanten, die sich als leistungsunfähig und unzuverlässig erwiesen haben, bei entsprechender Kautionsstellung und ähnlichen Sicherheitsmaßregeln. Vgl. F. C. Huber, Das Submissionswesen (Tübing. 1885); Oubert, Arbeitsbedingungen bei Submissionen (deutsch, Leipz. 1902); Marie Heller, Das Submissionswesen in Deutschland (Jena 1907); »Die Regelung des Arbeitsverhältnisses bei Vergebung öffentlicher Arbeiten« (bearbeitet im kaiserlichen Statistischen Amt, Berl. 1907). S. auch Staatsschulden II.