Summārischer Prozeß

[204] Summārischer Prozeß wurde im frühern Prozeßrecht, besonders im gemeinen Prozeß, diejenige Prozeßart genannt, bei der zum Zweck der Beschleunigung des Verfahrens Abweichungen von dem regelmäßigen Prozeßgang und Abkürzungen des letztern vorgesehen waren. Den Gegenstand bildete der ordentliche bürgerliche Prozeß. Die deutsche Zivilprozeßordnung (s. d.) kennt die Bezeichnung »s. P.« nicht. Sie enthält aber in Ansehung des Urkunden- und Wechselprozesses (s. d.), des Mahnverfahrens (s. d.), des Arrestes und der Einstweiligen Verfügungen (s. d.) besondere Vorschriften, durch die das Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden soll. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 548) sind besondere Verfahren dieser Art hauptsächlich das Mandatsverfahren sowie das Verfahren in Wechselstreitigkeiten, das bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und das Mahnverfahren. Auch im Strafprozeß ist in geringfügigen Fällen ein summarisches Verfahren gestattet (s. Mandatsprozeß).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 204.
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