[735] Trödelvertrag, ein Vertrag, auf Grund dessen jemand einem andern eine Sache mit der Auflage übergibt, nach einer gewissen Zeit entweder diese Sache zurückzugeben oder einen bestimmten Geldbetrag dafür zu überliefern. Die Übergabe jener Sache erfolgt in der Erwartung, daß der Trödler dieselbe zu verkaufen suchen werde; ein etwaiger Mehrerlös kommt, wenn nicht andres verabredet war, dem Trödler zugute. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat besondere Bestimmungen[735] über den T. nicht aufgenommen. Vom T. handeln § 108688 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches unter der Überschrift »Verkaufsauftrag«. Hier wird eine bestimmte Verkaufszeit verlangt.