[723] Trinkgeld, Extravergütung für Dienstleistungen, die an Kellner, Dienstboten, Kutscher etc. gezahlt wird. Schon zu Ende des Mittelalters erhob der Meister für seine Gesellen, auch für seine Frau ein T., und die Beamten waren teilweise auf T. angewiesen. Ursprünglich wohl zu einem dem Wortsinn entsprechenden Zweck gegeben, hat das T. heute vielfach die Bedeutung einer vollständigen Bezahlung für die Dienstleistung angenommen. Infolgedessen entrichten sogar Leute, die T. empfangen, wie die Zahlkellner, Hausknechte, Portiers großer Hotels etc., für ihre Stellen eine Art Pacht. Rechtlich ist der Gast nicht verpflichtet, ein T. zu geben, nur für außerordentliche Leistungen, wie Besorgungen außerhalb des Hauses, wiederholtes Reinigen der Schuhe oder Kleider an einem Tage etc., hat das Personal einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Vergütung. Mit übler Nebenbedeutung wird das Wort T. auch für Zahlungen an einflußreiche Personen, Zeitungen etc. zur Erreichung bestimmter Zwecke durch deren Mitwirkung angewendet, um nicht geradezu die Ausdrücke Bestechung und Käuflichkeit zu gebrauchen. Das deutsche Wort T. hat sich auch in der französischen Sprache eingebürgert. In neuerer Zeit wurde mehrfach durch Schriften und Vereine gegen das sich immer weiter verbreitende Trinkgelderunwesen angekämpft. In den sogen. Reformhotels und insonderheit in den christlichen Hospizen ist das T. völlig abgeschafft. Vgl. Albrecht, Unser Standpunkt zur Trinkgeldfrage (Frankf. a. M. 1883); »Zweite Flugschrift der Vereinigung zur Bekämpfung des Trinkgelderwesens« (Karlsr. 1885); »Das T., ein Krebsschaden der Gastwirtschaftsindustrie und seine Beseitigung« (Bresl. 1888); Ihering, Das T. (5. Aufl., Braunschw. 1903); Josef in der Zeitschrift »Das Recht«, 1905, S. 366, und 1907, S. 116.