[1010] Variationsrecht (lat. Ius variandi), das Recht, eine getroffene Wahl zu ändern und eine andre zu treffen. Solches V. hat z. B. der wahlberechtigte Schuldner einer Alternativobligation (s. d.) bis zur Vollstreckung des ihn verurteilenden Urteils. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist die einmal erklärte Wahl bindend (§ 263, 264). Im Kirchenrecht versteht man darunter das Recht des Laienpatrons (s. Patron) nach vorgenommener Präsentation, aber innerhalb der Präsentationsfrist und vor der bischöflichen Entscheidung weitere Kandidaten zur Auswahl des Bischofs zu präsentieren.