Wahlkapitulation

[309] Wahlkapitulation, im ehemaligen Deutschen Reich die Bedingungen, die einem römisch-deutschen Kaiser (zum erstenmal Karl V. 1519) vor der Krönung von den Kurfürsten vorgelegt wurden, und die er vor seinem Regierungsantritt unterzeichnen und beschwören mußte. Den Inhalt der W. stellten die Kurfürsten (s. d.) namens des Reiches ohne Zuziehung der Reichsstände fest. Auf die Beschwerden der Reichsfürsten verhieß der Westfälische Friede eine beständige W. (certa constansque capitulatio ex communi statuum consensu). Nach mancherlei Verhandlungen kam es zur Annahme eines »Projekts der gewissen und beständigen W.« durch das Kurfürsten- und Fürstenkollegium, das aber nicht zum Reichsgesetz erhoben wurde. Die Kurfürsten nahmen für sich das Recht, der capitulatio perpetua Zusätze beizufügen (jus ad capitulandi), in Anspruch und übten letzteres bis auf die Wahl Leopolds II. aus. Bei der Wahl Franz' II. kam die W. Leopolds II. mit unwesentlichen Abweichungen zur Anwendung. Auch in der Kirche kamen Wahlkapitulationen vor, z. B. bei den Bischofswahlen zugunsten der Domkapitel.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 309.
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