Walzende Grundstücke

[360] Walzende Grundstücke (Erb- oder Walzäcker, Wandeläcker), im Gegensatz zu »geschlossenen Gütern« (s. d.) solche Ländereien, über die der Besitzer durch Austausch, Abverkauf, Vererbung frei verfügen kann.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 360.
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