[360] Walzende Grundstücke (Erb- oder Walzäcker, Wandeläcker), im Gegensatz zu »geschlossenen Gütern« (s. d.) solche Ländereien, über die der Besitzer durch Austausch, Abverkauf, Vererbung frei verfügen kann.
Brockhaus-1911: Walzende Grundstücke
Herder-1854: Walzende Grundstücke
Meyers-1905: Zusammenlegung der Grundstücke · Herrschende Grundstücke
Pierer-1857: Walzende Grundstücke · Walzende Güter · Walzende Gerichte · Zusammenlegung der Grundstücke · Zerschlagung der Grundstücke · Behütung der Grundstücke