[390] Wartegeld, derjenige Teil des Gehalts, der einem in den vorläufigen Ruhestand versetzten, zur Disposition (s. d.) gestellten Beamten oder Offizier bis zu seiner Wiederverwendung im Staatsdienst zu gewähren ist. Das W. ist zumeist höher bemessen als die Pension. Für Beamte des Deutschen Reiches beträgt[390] es z. B. bei Gehalten bis zu 450 Mk. ebensoviel wie der Gehalt, bei höhern Gehalten drei Viertel des Gehalts, jedoch nicht weniger als 450 Mk.; doch soll der Jahresbetrag die Summe von 9000 Mk. nicht übersteigen. In einem andern Sinne wird W. gleichbedeutend mit Liegegeld (s. d., auch Frachtgeschäft und Fautfracht) gebraucht.