Zivilrecht

[970] Zivilrecht (bürgerlich es Recht), der Inbegriff der Rechtsnormen über diejenigen Lebensverhältnisse, in denen der Staatsbürger als einzelner seinen Mitbürgern als einzelnen gegenübersteht. In diesem Sinne ist Z. gleichbedeutend mit Privatrecht (s. d.). Den Gegensatz hierzu bildet das öffentliche Recht, d. h. der Inbegriff der Rechtsnormen über die Verhältnisse des Staates als eines politischen Organismus und die Verhältnisse des einzelnen zum Staat als solchem. In Ansehung des öffentlichen Rechtes aber pflegt man wiederum eine Reihe verschiedener Rechtsgebiete zu unterscheiden (s. Recht), und diese einzelnen Teile des öffentlichen Rechtes werden dann auch dem Z. gegenübergestellt, so namentlich das Kriminal- oder Strafrecht. Da das privatrechtliche Gebiet in Deutschland lange Zeit von dem römischen Rechte beherrscht wurde, so war der Ausdruck Z. früher wesentlich eine Bezeichnung für das römische Privatrecht, d. h. für das auf römischer Rechtsgrundlage beruhende gemeine deutsche Privatrecht. Man gebraucht daher noch jetzt die Bezeichnung Zivilist als gleichbedeutend mit Romanist, d. h. dem Kenner oder Lehrer des römischen Rechtes, im Gegensatze zum Germanisten, dem Lehrer des auf deutschen Rechtsquellen beruhenden Privatrechtes. Das heute in Deutschland geltende Z. ist vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (s. d.), den Ausführungsgesetzen hierzu und in den durch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufrecht erhaltenen Landesgesetzen zu finden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 970.
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