[105]Übereinkunft, die nach vorausgegangener Rücksprache erfolgte gegenseitige bestimmte Willenserklärung, daß etwas geschehen od. der zu Folge Rechte abgetreten od. übernommen weiden sollen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 105.