Übereinkunft

[105] Übereinkunft, die nach vorausgegangener Rücksprache erfolgte gegenseitige bestimmte Willenserklärung, daß etwas geschehen od. der zu Folge Rechte abgetreten od. übernommen weiden sollen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 105.
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