[105]Überfahrt, 1) das Recht über eines Anderen Grundstück zu fahren (Trajectus jus);2) der Ort, wo man über einen Fluß, über ein Wasser, über einen Deich zu fahren Pflegt. Daher Überfahrtsanstalten, so v.w. Trajectanstalten.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 105.