[72] Accidentalia (lat.), Zufälligkeiten, zufällige Eigenheiten eines Rechtsgeschäftes, welche meist aus besonderen Verträgen entspringen u. zu dem Wesen u. der Gültigkeit des Hauptgeschäfts nicht gehören, mithin eben so gut vorhanden sein, als fehlen können; dagegen Substantialia, Wesentlichkeiten, Eigenschaften, ohne welche ein Rechtsgeschäft zu bestehen aufhören würde, u. Naturalia, Natürlichkeiten, welche gewöhnlich vorkommen, aber durch Übereinkunft der Contrahenten abgeändert werden können.