Rechtsgeschäft

[884] Rechtsgeschäft (Negotium juris), ist jede, die Begründung, Abänderung od. Aufhebung eines Rechtsverhältnisses bezweckende Willenserklärung, welche von den dabei betheiligten Personen ausgeht. Je nachdem dabei blos eine od. mehre Personen thätig werden, unterscheidet man einseitige (Negotia unilateralia), z.B. letztwillige Verfügungen, u. zweiseitige R-e (N. bilateralia), namentlich Verträge, bei welchen die Ordnung der gegenseitigen R-e durch die übereinstimmende Willenserklärung Mehrer bestimmt wird. Nach dem Zweck u. Gegenstand unterscheidet man ferner Geschäfte unter den Lebenden (N. inter vivos) u. auf den Todesfall (N. mortis causa), je nachdem die Wirksamkeit des Geschäftes von dem Tode des einen od. andern Interessenten abhängig gemacht ist od. nicht; entgeltliche R-e (N. onerosa) u. unentgeltliche (N. lucrativa s. gratuita), je nachdem durch das R. ein Erwerb gegen eine Gegenleistung gemacht wird, od. nur ein Theil ohne eine Gegenleistung daraus einen Vortheil zieht. Die Bestandtheile eines R-s sind wesentliche (Essentialia s. substantialia), welche zu dem R-e seinem Begriffe nach gehören, so daß ihr Fehlen das Geschäft selbst ungiltig macht; natürliche (Naturalia), die regelmäßig nach der Natur der Sache od. nach gesetzlichen Bestimmungen eintretenden, sich also von selbst verstehenden Wirkungen[884] eines bestimmten R-s, welche daher im Zweifel auch allemal als nicht abgeändert anzusehen sind, obschon sie durch den Privatwillen der Interessenten abgeändert werden können; zufällige (Accidentalia), die Erweiterungen u. Einschränkungen der regelmäßigen Wirkungen, so etwaige dem Geschäfte beigefügte Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Zeitbestimmungen, Clauseln u. dgl. Die früher bei den Römern sehr wichtige Unterscheidung der R-e in Negotia stricti juris u. N. bonae fidei ist im heutigen Rechte verschwunden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 884-885.
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