[74] Accreditiren (v. lat.), 1) Einen bei Andern beglaubigen u. dessen Handlung nach dem Maße der gegebenen Vollmacht zu vertreten versprechen. Das darüber ausgestellte Schreiben an den Andern heißt Accreditiv. Daher Accreditirter Minister, Bevollmächtigter an einem fremden Hofe, von dem seinigen beglaubigt; vgl. Gesandter. 2) (Hdlgsw.), Jemand brieflich Credit für eine gewisse Summe, für deren Zahlung man einsteht, verschaffen.