[402] Amendement, 1) (fr., spr. Amangd'mang), Abänderung; daher amendiren; bes. 2) in Parlamenten, landständischen od. sonstigen öffentlichen Versammlungen ein Vorschlag zur Verbesserung od. Abänderung des vorgelegten Berathungsgegenstandes. Wird zu einem A. wieder ein A. gestellt, so heißt das ein Sous- (Unter-) A. Ein zu weit ausgedehntes Recht, A-s einzubringen, führt leicht zur Verwirrung der Discussion. Deshalb pflegen die Geschäftsordnungen hierfür gewisse Beschränkungen aufzuerlegen. Dahin gehört, daß das A. schriftlich formulirt sei, daß es mit dem Gegenstand der Berathung in wesentlicher Verbindung stehen muß u. bei größerem Umfang zunächst an die vorberathenden Commissionen verwiesen wird etc.
Pierer-1857: Unter-Amendement