Commission

[302] Commission (v. lat. Commissio), 1) Auftrag, der Einem od. Mehreren von einer öffentlichen Behörde zu Verhandlung einer Sache, z.B. eines Zeugenverhörs, Beaugenscheinigung etc. ertheilt wird. Der den Auftrag ertheilt, heißt Committent; der ihn erhält, Commissär (s.d.); die Ausfertigung desselben Commissorium (Commissoriale), dieses erlischt durch den Tod des Committenten, sowie des Commissärs, durch Widerruf, Beendigung des aufgetragenen Geschäfts od. Ablauf der vorgeschriebenen Zeit; der Bericht, welchen der Commissär an die committirende Behörde macht, Commissionsbericht. Criminalrechtlich wird die C. ertheilt a) zur Verhandlung u. Entscheidung mehrerer Sachen derselben Art (C. ad genus causarum, dies Recht hat in der Regel nur der Landesherr); b) zu einer ganzen Sache (C. ad totam causam), dies kann in der Regel nur die obere Behörde, wenn der eigentliche Richter perhorrescirt, bei der Sache betheiligt, od. von der Verhandlung unumgänglich abgehalten ist, od. die Justiz beharrlich verweigert od. verzögert. In beiden Fällen wird so ein Forum extraordinarium (s. Competenz des Gerichts) gebildet, u. die C. kann C. perpetua od. C. temporaria sein (vgl. Criminalgerichtsbarkeit). c) Nur zu einem od. dem anderen Act (jedes Richtercollegium kann so deputiren, aber auch committiren). Der Einzelnrichter kann nur zu einzelnen Handlungen delegiren (s. Delegation). Der Criminalcommissar muß Alles, was die Gesetze rücksichtlich des Criminalprocesses vorschreiben, beobachten, also die Zuziehung von Actuarien, Schöppen etc. 2) Die Beauftragten (wenn deren mehrere sind), als Ganzes betrachtet, so z.B. eine Sachverständigen-C., welche zur Abgabe eines (Commissions-) Gutachtens berufen wird, eint Prüfungs-C., welche die Examina an öffentlichen Anstalten leitet etc. 3) Das aufgetragene Geschäft. 4) [302] Hohe C., einer der beiden Gerichtshöfe (vgl. Camera stellata), welchen die Stuarts in England eingeführt hatten, u. welcher wegen seiner willkührlichen Handlungen sehr verhaßt war; 1641 durch das Unterhaus abgeschafft, wurde sie von Cromwell wieder hergestellt. 5) In Handelssachen die Ordre, Vorschrift, Vollmacht, die ein Kaufmann einem andern gibt, um für ihn u. in seinem Namen Waaren zu kaufen od. zu verkaufen (in letzter Beziehung Commissionsartikel), od. seine Bank- u. Wechselgeschäfte zu besorgen etc.; der damit Beauftragte heißt Commissionär, s. u. Buchhandel, vgl. Commissionshandel. 6) Die für die Mühwaltung des Commissionärs dem Committenten, gewöhnlich nach Procenten, berechnete Summe (auch Commissionsgebühr). An Haupthandelsplätzen wird die Höhe der Commissionsgebühren durch einen von der Handelskammer publicirten Tarif festgestellt od. es besteht dafür eine gewisse Usance. 7) Erlaubniß zu capern; daher Commissionsfahrer, ein von der Admiralität eines Staates privilegirter Caper.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 4. Altenburg 1858, S. 302-303.
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