[581] Antrag, die Aufforderung an eine bestimmte Person od. eine Mehrheit von Personen, einem von dem A-ssteller kundgegebenen Willensact, sei derselbe nur auf den Ausspruch irgend einer Ansicht od. auf den Abschluß eines Rechtsgeschäfts gerichtet, beizutreten. Der Ausdruck A. wird indessen der Regel nach nur gebraucht, wo die Personen, an welche der A. gerichtet ist, mit dem A-ssteller in coordinirtem Verhältniß stehen; an höher stehende Personen, Behörden etc. werden keine A-e, sondern Gesuche gerichtet. Nach parlamentarischen Regeln muß die Einbringung eines A-s in der Regel mit einer kurzen Angabe der Motive begleitet sein. Am Schlusse der Discussion kann der A-ssteller noch einmal das Wort verlangen, um den A. nochmals wider die etwa erfolgten Einwendungen zu vertheidigen.