[944] Aufwiegelung, Beredung unter der Hand Mehrerer durch Einen, zu Aufruhr od. einer andern gesetzwidrigen Handlung. Die Aufwiegler sind im Ganzen als intellectuelle Urheber des Verbrechens zu betrachten, werden aber wegen ihrer subjectiv größeren Verschuldung bes. in der Regel härter als die sonstigen Theilnehmer des Verbrechens bestraft. Vgl. Aufruhr u. Meuterei.