Ausmärker

[51] Ausmärker, 1) Personen, welche, ohne in der Gemeinde zu wohnen u. das volle Ortsbürgerrecht zu haben, doch Grundstücke in der Gemeindeflur besitzen, s. Foreuser; 2) bei einem Markwald (s.d.) Diejenigen, welche nicht Mitglieder der eigentlichen Markgenossenschaft sind u. daher, wenn sie auch vielleicht in den Gemeinden wohnen, in denen die Markgenossen sitzen, doch an den Rechten auf Benutzung des Markwaldes keinen Theil haben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 51.
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