Bannwein

[300] Bannwein (Rechtsw.), kommt als ein Recht in verschiedener Bedeutung vor; oft bedeutet es nur eine Abgabe vom Wein, eine Accise od. einen Zehnt von allen Reben, die in einer Gemarkung gebaut werden; öfter indessen das Recht eines Gutsherrn od. einer mit einem Gute verbundenen Schankwirthschaft, daß zu einer bestimmten Zeit in einem Bezirke nur von dem Herrn od. dieser Wirthschaft Wein verschenkt werden darf; od. auch das Recht, daß die Pflichtigen den Wein, dessen sie bedürfen, dem Berechtigten um einen gewissen Preis abkaufen müssen. In den letzteren Fallen bildet der B. eine Art Weinzwang (s.u. Bannrechte).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 300.
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